Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages - Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften hier zur Ansicht - Neufassung des Waffenrechts
hier der für uns interessante Teil: § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen (1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht 1. für die Verwendung bei Foto-, Film oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, 2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, 3. für das Führen der Gegenstände nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
der Transport von Messern, Schwertern, Äxten etc. MUSS nach neuem WaffG in einem Verschlossenen Behältnis stattfinden.
Weiteres: Ein Kofferraum reicht aus nach den Bestimmungen von 3(b), ein billiger Skisack, Angeltasche oder Skateboardsack reicht aus, wenn Waffen wie Speere, Bögen und lange Schwerter öffentlich getragen werden. Verschlossenen Behältnis... da muss kein Schloß dran sein wie bei Gewehrtransporten.